Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 266/1968Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11bArtikel eins, Paragraph 11 b
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 11b. Vorschüsse und Geldaushilfen.Paragraph 11 b, Vorschüsse und Geldaushilfen.
(1)Absatz eins,Wenn ein Lohnbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens zwei Jahren zurückzuzahlender Vorschuß bis zur Höhe des doppelten Monatsentgeltes gewährt werden. Ein Vorschuß ist von Sicherstellungen abhängig zu machen. Der Vorschuß wird im Wege der Aufrechnung abgestattet; der Lohnbedienstete kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet ein Lohnbediensteter aus dem Dienststand aus, wird ein allfällig noch bestehender Vorschußrest sofort zur Gänze fällig und kann insbesondere gegen eine allenfalls gebührende Abfertigung aufgerechnet werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 finden während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, keine Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, keine Anwendung.
(3)Absatz 3,Wenn ein Lohnbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung eine einmalige, nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093086
Alte Dokumentnummer
N6195413904P